Gefahren für Projektbetreiber

Für die Umsetzer von Crowdfunding-Projekten bestehen erhebliche Rechtsrisiken aus folgenden Bereichen:

  • Das Einsammeln des Geldes darf nicht unter den Einlagenbegriff des BWG fallen. Das Einlagengeschäft ist Banken vorbehalten und bedarf einer Konzession durch die Finanzmarktaufsicht (FMA).
  • Bei einem öffentlichen Angebot über Veranlagungen sind entweder die Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes hinsichtlich der Prospektpflicht für öffentliche Veranlagungen einzuhalten oder (bei kleineren Beträgen) die einfacheren Regeln des Alternativfinanzierungsgesetzes.
  • Das AIFMG regelt die Tätigkeit von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM), die einen Alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten (dürfen) und sieht für die Tätigkeit eines AIFM eine Konzessions- oder Registrierungspflicht bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie Einschränkungen beim Vertrieb von AIF an Privatkunden vor.
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