Förderung durch Geschäftsbetrieb statt Dividendenrendite
Kapitalgesellschaften versuchen, mit ihrer auf Dritte ausgerichteten Geschäftspolitik typischerweise ihre Gewinne zu maximieren, damit sie ihren Gesellschaftern möglichst hohe Dividenden zahlen und Kurssteigerungen bewirken können.
Demgegenüber setzen Genossenschaften auf den Förderungsauftrag. Sie versuchen, für ihre Mitglieder dadurch Nutzen zu stiften, dass sie die Geschäftsbeziehungen zu den Mitgliedern in deren Rolle als Geschäftspartner (Kunden oder Lieferanten) nach deren Bedürfnissen ausgestalten. Dies schließt nicht aus, dass überdies auch Gewinne im Wege der „Verzinsung“ von Geschäftsanteilen ausgeschüttet werden.
Offene Mitgliederzahl statt starren Nennkapitals
Eine Genossenschaft ist grundsätzlich immer offen für die Aufnahme von Personen, die Interesse an den genossenschaftlichen Förderungsleistungen haben. Über die Aufnahme entscheidet regelmäßig der Vorstand. Umgekehrt kann man aus der Genossenschaft (mangels anderer Satzungsregelung) auch sehr einfach wieder zum Geschäftsjahresende ausscheiden. Der Eintritt und der Austritt erfolgen normalerweise nach dem Nominalwertprinzip. Das heißt, man zahlt beim Eintritt nur den Nennwert des Geschäftsanteils ein, ohne auch den höheren anteiligen Unternehmenswert durch ein sogenanntes Aufgeld oder Agio abdecken zu müssen. Dafür erhält man auch beim Ausscheiden nur den Nennwert des Geschäftsanteils zurück. Diese Rückzahlung darf von Gesetzes wegen frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden erfolgen.
Kapitalgesellschaften haben demgegenüber ein starres Nennkapital. Wer sich beteiligen will, kann nicht einfach beitreten, sondern muss einem Altgesellschafter dessen Anteil abkaufen. Ein echter „Beitritt“ wäre nur nach einer Kapitalerhöhung möglich, wenn der Neugesellschafter die neuen Geschäftsanteile oder jungen Aktien zeichnet. Dem steht aber grundsätzlich das Bezugsrecht der Altgesellschafter entgegen. Diese sind aufgrund des Bezugsrechts vorrangig berechtigt neue Anteile zu übernehmen. Dadurch erhalten sie die Möglichkeit eine Verwässerung ihrer Anteile am Stimmrecht oder am Gewinn zu vermeiden. Wer die Kapitalgesellschaft verlassen will, kann vice versa auch nicht einfach kündigen, sondern muss einen Käufer suchen, der ihm seinen Anteil abnimmt. Der Chance auf Kurswertsteigerungen steht dabei das Risiko der Unverkäuflichkeit bzw. des Kursverlustes gegenüber.
Demokratische Selbstverwaltung statt „wer zahlt, schafft an“
Bei der Genossenschaft gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Die Organe der Genossenschaft (Vorstand und Aufsichtsrat) werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sie sind also selbst Mitglieder und spüren daher am eigenen Leib, wie gut oder schlecht die Genossenschaft ihren Förderungsauftrag erfüllt. Die Wahl erfolgt üblicherweise unmittelbar in der Generalversammlung. Dabei und auch bei allen anderen Abstimmungen in der Generalversammlung hat grundsätzlich jedes Mitglied unabhängig von der Zahl seiner Geschäftsanteile eine Stimme. Das Prinzip „Ein Mitglied – eine Stimme“ entspricht unserer demokratischen Tradition. Bei Bedarf ist aber auch ein Anteilsstimmrecht gestaltbar.
Die Generalversammlung ist im Übrigen wirklich das oberste Organ der Genossenschaft. Sie kann allen anderen Organen verbindliche Weisungen erteilen, stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über alle Grundsatzfragen.
Was die Kompetenzen betrifft, gibt es Ähnlichkeiten mit der Generalversammlung bei der GmbH, die z. B. gegenüber dem Geschäftsführer gleichfalls weisungsbefugt ist. Dagegen ist die Hauptversammlung einer AG weitgehend machtlos. Sie kann insbesondere keine Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten erteilen und nicht einmal die Abberufung des Vorstands auf direktem Wege erzwingen. Das Stimmgewicht richtet sich bei allen Kapitalgesellschaften nach dem Kapitalanteil und nicht nach Köpfen. Die Geschäftsführer bzw. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder brauchen im Übrigen bei Kapitalgesellschaften nicht aus dem Kreis der Mitglieder zu stammen.
Genossenschaftsrevision statt bloßer Abschlussprüfung
Genossenschaften sind die sicherste Gesellschaftsform überhaupt. Dies hängt unter anderem mit der Betreuung durch Revisionsverbände und mit der Prüfung durch unabhängige Genossenschaftsrevisoren zusammen. Selbst kleine Genossenschaften unterliegen der Genossenschaftsrevision. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Rechnungslegung, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. Die Genossenschaftsrevision bietet so auch den ehrenamtlichen Funktionären eine verlässliche Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben. Sie schafft die Grundlage für das große Vertrauen, welches die Mitglieder ihrer Genossenschaft üblicherweise entgegen bringen.
Demgegenüber braucht die kleine GmbH gar keine Abschlussprüfung und bei allen anderen Kapitalgesellschaften begnügt sich die Abschlussprüfung mit einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Rechenwerke. Im Gegensatz zur Genossenschaftsrevision erhebt die Jahresabschlussprüfung also keinen Einspruch gegen schlechte, aber richtig verbuchte Geschäftsführung.